Die Untermiete ist im Gesetz zeitlich nicht limitiert. Ausschlaggebend ist, für wie lange der Vermieter in die Untervermietung einwilligt.
Wenn Sie tageweise an Touristen untervermieten oder im andern Extrem für 5 Jahre auswandern, wird der Vermieter seine Einwilligung kaum erteilen.
Verreisen Sie aber z.B. im Rahmen eines Projekts für sechs Monate ins Ausland und kommen danach wieder zurück, wird der Vermieter Ihre Beweggründe zur Untervermietung verstehen und Ihnen seine Einwilligung in den meisten Fällen erteilen. Auf jeden Fall hilft es, den Vermieter offen und transparent zu informieren.
Wenn Sie unser SECURITY Paket gebucht haben, übernehmen wir die Zahlungskontrolle der Mietzahlungen für Sie und halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden. Wir kontaktieren den Untermieter und finden in den meisten Fällen eine Lösung, so dass keine Mietausfälle resultieren.
Allgemein empfehlen wir im Falle eines Zahlungsverzugs die folgenden Schritte:
Prüfen Sie regelmässig den Zahlungseingang auf Ihrer Bank. Stellen Sie innert der ersten Monatswoche keinen Zahlungseingang fest, rufen Sie den Untermieter an und setzen Sie ihm eine kurze Frist von ca. 1 Woche. So wissen Sie gegen Mitte des Monats, ob der Untermieter die Zahlung nur vergessen hat oder ob er auf Zeit spielt. Ist Mitte des Monats noch kein oder zu wenig Geld bei ihnen eingegangen, mahnen Sie den Untermieter ab. Wichtig ist, dass Sie ihm dabei unmissverständlich klar machen, dass er seine Vertragspflichten verletzt und dass ihm Konsequenzen drohen, sollte er weiterhin gegen den Vertrag verstossen. Dies ist im Hinblick auf eine allfällige spätere Kündigung wichtig und notwendig (siehe LG Berlin, Urteil v. 06.12.11, Az. 63 S 178/11).
Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Eine Kündigung muss vom Vermieter begründet werden. Ein berechtigtes Interesse ist nach § 573 BGB unter anderem gegeben, wenn der Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann.
Die Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. Die Kündigungsfristen richten sich nach § 573c BGB.
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