Berlin hat bereits im Jahr 2013 ein Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - ZwVbG) eingeführt und in den Folgejahren mehrfach verschärft. Wir haben uns in diesem Zusammenhang dazu entschieden, in Berlin nur noch Wohnungen mit einer Mindestmietdauer von drei Monaten anzubieten, es sei denn, Sie verfügen über eine Bewilligung der Stadt, dass Sie auch für kürzere Mietdauern vermieten dürfen.
Berlin möchte die Vermietung von Wohnraum an Touristen beschränken resp. unterbinden. Als Zweckentfremdung gilt insbesondere, wenn Wohnraum "zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung ... verwendet wird" (§ 2 ZwVbG).
In der Praxis und aufgrund von Ausführungsvorschriften zum Gesetz und Gerichtsentscheiden erfolgt die Abgrenzung zwischen touristischer und nicht-touristischer Nutzung nach zwei Haupt-Kriterien. Nicht als touristische Nutzung gilt eine befristete Vermietung, wenn
Aus diesem Grund haben wir uns wir uns entschieden, auf unserem Portal in Berlin ausschliesslich Wohnungen mit einer Mindestmietdauer von 3 Monaten anzubieten.
Somit können Sie Ihre Wohnung bei uns inserieren und untervermieten, ohne dass Sie sich zu viele Gedanken um Gesetze und Bürokratie machen müssen - wir freuen uns auf Ihre Wohnung!
Sämtliche Informationen ohne Gewähr. Weitere Informationen zu den geltenden Zweckentfremdungsverboten finden Sie hier:
Zweckentfremdungsverbote allgemein Zweckentfremdungsverbot Hamburg
Zweckentfremdungsverbot München Zweckentfremdungsverbot Frankfurt am Main
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