Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zum Zweckentfremdungsverbot in Frankfurt am Main

Frankfurt am Main legt das Zweckentfremdungsverbot zusammen mit München am strengsten aus. Es wird über das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz (§ 12a HWoAufG) und die Satzung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung (Ferienwohnungssatzung) definiert. Darauf basierend haben wir uns dazu entschieden, in Frankfurt nur noch Wohnungen mit einer Mindestmietdauer von sechs Monaten anzubieten, es sei denn, Sie verfügen über eine Bewilligung der Stadt, dass Sie auch für kürzere Mietdauern vermieten dürfen.

Unterstützen Sie Ihren Unter-/Mieter bei der behördlichen Anmeldung, indem Sie für ihn die Wohnungsgeber-Bestätigung ausfüllen.

Hintergrund

Frankfurt möchte die Vermietung von Wohnraum an Touristen beschränken resp. unterbinden. Grundsätzlich gilt es nicht als Zweckentfremdung, wenn Sie Ihre eigene Wohnung (zum Beispiel während eines längeren Auslandaufenthalts) zu Wohnzwecken unter-/vermieten. Jedoch ist Frankfurt in Bezug auf die Mindestmietdauer von temporären Unter-/Mietverhältnissen besonders streng.

Während sich in den meisten deutschen Städten mit Zweckentfremdungsverbot eine Mindestmietdauer-Untergrenze von drei Monaten etabliert hat, gelten in Frankfurt bereits Unter-/Mietverhältnisse mit einer Dauer von weniger als 6 Monaten als Zweckentfremdung.

Sämtliche Informationen ohne Gewähr. Weitere Informationen zu den geltenden Zweckentfremdungsverboten finden Sie hier:

Zweckentfremdungsverbote allgemein          Zweckentfremdungsverbot Berlin

Zweckentfremdungsverbot Hamburg            Zweckentfremdungsverbot München