Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) wurde im Jahr 2018 bezüglich Zweckentfremdung deutlich verschärft. Wir haben uns in diesem Zusammenhang dazu entschieden, in Hamburg nur noch Wohnungen mit einer Mindestmietdauer von drei Monaten anzubieten, es sei denn, Sie verfügen über eine Bewilligung der Stadt, dass Sie auch für kürzere Mietdauern vermieten dürfen.
Hamburg möchte die Vermietung von Wohnraum an Touristen beschränken resp. unterbinden. Die Behörden haben dazu klare Richtlinien festgelegt, unter welchen Bedingungen eine Vermietung an Touristen erlaubt oder verboten ist.
Unterstützen Sie Ihren Unter-/Mieter bei der behördlichen Anmeldung, indem Sie für ihn die Wohnungsgeber-Bestätigung ausfüllen.
Online-Portale, auf denen Wohnungen für Mietdauern kürzer als 3 Monate angeboten werden, gelten als „Medium, in dem überwiegend Angebote oder Werbung für die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum nicht auf Dauer angelegten Gebrauch angezeigt werden“ (vgl. § 9 Abs. 2 HmbWoSchG). Das würde gemäss unseren Abklärungen bei der Wohnraumschutzbehörde bedeuten, dass in diesem Fall auch Langzeitvermieter auf einer solchen Plattform eine Wohnraumschutznummer benötigen würden.
Aus diesem Grund haben wir uns wir uns entschieden, auf unserem Portal ausschliesslich Wohnungen mit einer Mindestmietdauer von 3 Monaten anzubieten.
Somit können Sie Ihre Wohnung bei uns inserieren und untervermieten, ohne dass Sie sich zu viele Gedanken um Gesetze und Bürokratie machen müssen - wir freuen uns auf Ihre Wohnung!
Sämtliche Informationen ohne Gewähr. Weitere Informationen zu den geltenden Zweckentfremdungsverboten finden Sie hier:
Zweckentfremdungsverbote allgemein Zweckentfremdungsverbot Berlin
Zweckentfremdungsverbot München Zweckentfremdungsverbot Frankfurt am Main
[Link] Weiterführende Informationen auf hamburg.de
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